Satzung des Schützenverein Faulbach 1955 e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Schützenverein Faulbach 1955 e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Faulbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes mit der Nr. VR 20158 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

Der Schützenverein Faulbach ist Mitglied des Deutschen – sowie des Bayerischen Sportschützenbund München e. V. mit der Mitgliedsnummer 804006 und deren Satzung er anerkennt.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt im Sinne des §52 AO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports selbstlos zu fördern. Vor allem steht die Förderung des sportlichen Schießens.
2. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere.

• Abhaltung von geordneten Übungsstunden nach dem Disziplinenschlüssel des Bayerischen Sportschützenbund München e. V.
• Teilnahme an Wettkämpfen nach den anerkannten Sportregeln.
• Förderung des Schützenwesens, Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und den Sportgeräten.
• Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen. (z. B. Mannschaftssitzungen, Sachkundelehrgänge, Sommerbiathlon)
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
4. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Es werden keine Beiträge erstattet.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
6. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus

• dem 1. Schützenmeister/in (Verwaltung)
• dem 1. Schützenmeister/in (Sport)
• dem 1. Schützenmeister/in (Marketing)
• dem Schatzmeister/in
• dem Schriftführer/in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Schützenmeister (Verwaltung), dem 1. Schützenmeister (Sport), und dem 1. Schützenmeister (Marketing) vertreten, wobei jeder der drei Schützenmeister zur Vertretung allein befugt ist (Schützenmeister ist gleich Vorstand i. S. d. § 26 BGB).
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z.B. eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Beitragsordnung, eine Datenschutzordnung, eine Ordnung über die Benutzung der Sportstätten usw.) geben.
6. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.
7. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von Euro 4.000,00 im Einzelfall ausführen. Rechtsgeschäfte über 4.000,00 Euro und Grundstücksgeschäfte jeglicher Art und Aufnahme von Belastungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, im Allgemeinen, in Vorstandschaftssitzungen die vom 1. Schützenmeister (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. Die vorläufige Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (z.B. bei Enthaltung eines Vorstandsmitgliedes). Eine Beschlussfassung ist immer schriftlich niederzuschreiben.
10. Entscheidungen können auch fernmündlich, per Telefax oder E-Mail getroffen werden; in diesen Fällen ist vom 1. Schützenmeister (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, ebenfalls die Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

§ 8 Ehrenamtspauschale

1. Die Vorstandschaftsämter des Vereines werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Wenn die Haushaltslage des Vereines es erlaubt, können jedem Vorstandschaftsmitglied, gemäß §7 der Satzung, eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz, ausgezahlt werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich, in einfacher Mehrheit, ob und in welcher Höhe, für das laufende Jahr die Ehrenamtspauschale gezahlt wird.
4. Wird die Auszahlung einer Aufwandentschädigung durch die Mitgliederversammlung beschlossen, erhält jedes Vorstandsmitglied für seine ehrenamtliche, satzungsgemäße Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz.Diese wird immer zum 01.09. jeden Jahres den betreffenden Personenbargeldlos ausgezahlt.

§ 9 Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

• den Vorstandsmitgliedern
• den Mannschaftsführern der gemeldeten Rundenwettkampfmannschaften
• den Beiräten

2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand und in den übrigen in der Satzung zugewiesenen Fällen.
3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
5. Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte an:

• der Wirt des Schützenhauses
• der Hausmeister
• der/die Jugendvertreter/in
• der/die Fahnenträger/in
• der Waffen und Gerätewart
• der Jugendleiter
• die Abteilungsleiter

Weitere Beiräte können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
6. Der Vereinsausschuss beschließt in Sitzungen, die vom 1.Schützenmeister (Verwaltung), bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Durch Beschluss des Vereinsausschusses können Gäste ohne Stimmrecht zugelassen werden.
7. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Sofern mindestens drei Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
8. Über die Sitzung des Vereinsausschusses führt der Schriftführer ein Protokoll, dass jederzeit beim ihm eingesehen werden kann.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im I. Quartal stattfinden.
2. Wahlberechtigt, stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Versammlung beschließt über den

• Vereinsbeitrag
• die Entlastung des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl und die Entlastung der Vereinsausschussbeiräte
• über Satzungsänderungen
• über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Revisoren, die die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstatten.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die vorläufige Tagesordnung muß Inhalt der Einladung sein.
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Anträge die erst in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für alle Mitglieder außerhalb der Gemeinde Faulbach erfolgt die Einladung schriftlich. Für die Mitglieder in Faulbach erfolgt die Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Faulbach.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich.
10. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes verordnet.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Ehrungen

1. Zu Ehrenmitgliedern, oder Ehrenschützenmeister können Personen mit besonderen Verdiensten um den Schützenverein erklärt werden. Sie werden auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters (Verwaltung) durch den Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ernannt.
2. Ehrungen aufgrund langjähriger Mitgliedschaft.

• Bei 25 und 50 jähriger Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine Ehrung.
• Hat das Mitglied das 65. Lebensjahr erreicht und eine Zugehörigkeit von 50 Mitgliedsjahren, so wird es automatisch für ein Ehrenmitglied vorgeschlagen, das durch den Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ernannt werden kann.
• Hat sich ein Mitglied außerordentlicher Verdienste erworben, so kann er vom 1. Schützenmeister (Verwaltung) zu einer Ehrung des Bayerischen Sportschützenbundes vorgeschlagen werden, auch hier entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Abteilungen

1. Für den, im Verein betreibenden Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
2. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
3. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, dem Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
2. Von der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass für besondere Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten eine Umlage erhoben wird. Die Umlage ist freiwillig und kann keinem Mitglied aufgezwungen werden. Die Summe wird spätestens nach 3 Jahren zinsfrei zurückgezahlt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
4. Das nach dem Auflösen oder Abwickeln verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Faulbach, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Satzung, §3 Abs.1, zu verwenden hat. Mit Einwilligung des Finanzamtes soll das Vermögen an die Gemeinde Faulbach mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten. Zielsetzung hierbei ist es, im Falle einer Neugründung des Vereines, diesem das verbliebene Vermögen wieder zur Verfügung zu stellen.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die im §4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Schlussbestimmungen


Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.08. 2013 genehmigt.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Faulbach, 04. August 2013

1. Schützenmeister (Verwaltung): Reiner Hecker
1. Schützenmeister (Sport): Klemens Fecher
1. Schützenmeisterin (Marketing): Annette Hecker
Schatzmeister: Kay Wegbrod
Schriftführerin: Brigitte Löber